Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG

§ 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/92#abs-1 (1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/92#abs-2 (2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
die Bezeichnung der antragstellenden Person;
4.
die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
5.
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
6.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
7.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.

Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/92#abs-3 (3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.

§ 91 § 93