Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
2. WOMitbestG§ 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/92#abs-1 (1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/92#abs-2 (2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/92#abs-3 (3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9, 11 und 12 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.